Ergebnisse der Digitalkonferenz der BK mit den BPs der Länder vom 6. Mai 2020

Hier zur allgemeinen Kenntnis die Beschlüsse der Digitalkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (nachfolgend teilweise gekürzt – Originalfassung hier):

Auch nachdem seit dem 20. April schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig geblieben.
Stand 06.05. ist keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar.

Daher wurden folgende 15 Punkte beschlossen:

  1. Die gemeinsamen Beschlüsse sowie die begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben gültig, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden.
  2. Die wichtigste Maßnahme bleibt noch für lange Zeit, Abstand zu halten (in der Öffentlichkeit gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern). Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen. Die Kontaktbeschränkungen sollen grundsätzlich bis zum 5. Juni weiter gelten. Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ab sofort alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder einer weiteren Person, sowie auch mit den Personen eines weiteren Hausstandes gestattet.
  3. Die Länder werden sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage ab sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird. Diese Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, bis dieser Wert mindestens 7 Tage unterschritten wird.
  4. Der Einsatz von digitalem „contact tracing“ ist eine wichtige Maßnahme. Der Bund hat die APP-Entwicklung mit dezentralem und „Open-Source“ Ansatz beauftragt. Einsatz der App nach dem Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“, d.h. die europäischen und deutschen Datenschutzregeln werden strikt eingehalten, lediglich epidemiologisch relevante Kontakte der letzten drei Wochen werden anonymisiert ausschließlich auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfassung des Bewegungsprofils gespeichert. Sowohl Einsatz der App wie auch die Datenweitergabe an das RKI und für die epidemiologische Forschung nur auf freiwilliger Basis.
  5. Die Schulen sollen schrittweise eine Beschulung aller Schüler unter Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen bzw. Einhaltung von Abstandsregeln ermöglichen. Diese betreffen sowohl den Unterricht, als auch das Pausengeschehen und die Schülerbeförderung. Die Wiederaufnahme des Unterrichts in Form von teilweisem Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler hat begonnen und soll in weiteren Schritten gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Zuständigkeit der Länder fortgesetzt werden. Ziel ist, dass in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen bis zu den Sommerferien jede Schülerin und jeder Schüler einmal die Schule besuchen kann. Parallel dazu sollen digitale Unterrichtskonzepte und -angebote weiterentwickelt werden.
  6. Gemäß des Beschlusses der Jugendministerkonferenz vom 27.4.2020 wird die Kinderbetreuung durch eine flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung spätestens ab dem 11. Mai in allen Bundesländern eingeführt. Dabei wird sichergestellt, dass bis zu den Sommerferien jedes Kind am Übergang zur Schule vor dem Ende seiner Kita-Zeit noch einmal die Kita besuchen kann. Die Einzelheiten regeln die Länder.
  7. Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen werden nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen unter Hinzuziehung von externem Sachverstand ergriffen. Vollständige soziale Isolation der Betroffenen soll vermieden werden. Ab sofort soll jedem Patienten/Bewohner einer solchen Einrichtung die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt.
  8. Für sicheres Arbeiten in Industrie und Mittelstand sind die Hygienekonzepte des BMAS umzusetzen und Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, schnell zu identifizieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.
  9. Alle Geschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen. Dabei ist wichtig, dass eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorgegeben wird, die einerseits der Reduzierung der Ansteckungsgefahr in den Geschäften durch Sicherstellung von Abständen dient, aber auch darauf abzielt, den Publikumsverkehr im öffentlichen Raum und im ÖPNV insgesamt zu begrenzen.
  10. Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt.
  11. Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert– auch rechtlich – eine gesonderte Beurteilung. Die Fortsetzung des Spielbetriebes in der 1. und 2. Fußballbundesliga für die dort startberechtigten 36 Vereine auf deren Kosten seien ab der zweiten Maihälfte vertretbar (Weitere Details siehe Anlage).
  12. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und  landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes für touristische Nutzung (insbes. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen) mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Wirtschaftsministerkonferenz entscheiden.
  13. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und  landesspezifischer Besonderheiten über die  schrittweise Öffnung der Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der Kulturministerkonferenz entscheiden.
  14. Die Länder werden in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und  landesspezifischer Besonderheiten über die  schrittweise Öffnung der folgenden verbliebenen Bereiche mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen entscheiden:
    • Vorlesungsbetrieb an Hochschulen
    • Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb gemäß Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz
    • Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
    • Bars, Clubs und Diskotheken
    • Messen
    • Fahrschulen
    • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
    • Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
    • Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wiederaufnahme von Wettkampf- und Leistungssport
    • Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter
    • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  15. Wie Bund und Länder bereits beschlossen haben, sind Großveranstaltungen wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird.